Errichtung von Batteriespeichern

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, gemeinnützige Organisationen, Unternehmen und Freiberufler die an der zu fördernden Lieferstelle Stromkunden der Gemeindewerke Wendelstein sind oder innerhalb eines halben Jahres Stromkunden der Gemeindewerke Wendelstein werden.

Das Objekt, in dem der Batteriespeicher installiert wird, muss im Gemeindegebiet Wendelstein liegen.

Gefördert wird ein Speicher je Objekt (Grundstück bzw. Gebäude).

Der Zuschussempfänger verpflichtet sich, seinen gesamten Strombedarf an der zu fördernden Lieferstelle für weitere 5 Jahre ab Förderzusage von den Gemeindewerken Wendelstein zu beziehen. Bei einem vorzeitigen Versorgerwechsel ist der Zuschussbetrag anteilig zurückzuzahlen.

Der Zuschuss der Gemeinde wird nach Inbetriebnahme der Anlage, Vorlage der Rechnung und Bestätigung durch eine Fachfirma mit Angabe der installierten Speicherleistung (kWh) gewährt.

Die Förderung wird nur dann gewährt, falls der Batteriespeicher ausschließlich mit Strom einer kundeneigenen Erzeugungsanlage (z. B. PV-Anlage) gespeist wird. Dazu gehört nicht die Speisung durch Strom aus dem öffentlichen Netz, welche durch sogenannte „Cloud- oder Community-Lösungen“ angeboten wird. Der gespeicherte Strom darf ausschließlich zur Eigennutzung verwendet und nicht Dritten zur Verfügung gestellt werden.

Batteriespeicher von Plug-In Photovoltaikanlagen (Balkonkraftwerken) werden nicht gefördert.

Erweiterungen von Batteriespeichern werden bis zur maximalen Förderhöhe von 1.300,00 € bezuschusst. Bereits in der Vergangenheit erhaltene Förderungen werden angerechnet und vermindern die Förderhöhe.

Soweit der Antragsteller nicht Eigentümer des Objektes ist, muss dessen Zustimmung bei Antragstellung vorliegen.

Eine Förderung für zurückliegende Maßnahmen kann maximal für das vorangegangene Jahr gewährt werden.

Bezuschusst werden 120,00 € je installierter kWh Speicherleistung; höchstens 1.2000,00 €. Erweiterungen von Batteriespeichern werden bis zur maximalen Förderhöhe von 1.200,00 € gefördert. Bereits in der Vergangenheit erhaltene Förderungen werden angerechnet und vermindern die Förderhöhe. Der neue Fördersatz gilt ab 01. Oktober 2025.

Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgt unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Förderung wird auf das angegebene Bankkonto überwiesen, eine Barauszahlung erfolgt nicht.

Online Antrag

Antrag zum Download

Sie können den Antrag zudem hier als PDF downloaden.

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag samt den erforderlichen Nachweisen (Rechnung etc.) können Sie auch per Mail info@wendelstein.de, über das Sichere Kontaktformular des Bayernportals oder per Post an den Markt Wendelstein, Schwabacher Str. 8, 90530 Wendelstein übermitteln.