Wohnraumförderung

Die Zuwendungsempfänger müssen mindestens ein Kind haben, welches im maßgeblichen Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es muss sich um ein im ersten Grad zu einem der Partner verwandtes oder von diesem adoptiertes Kind handeln, das im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Zuwendungsempfänger sind Ehepartner, Partner einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft, nicht eheliche Lebensgemeinschaften und Alleinerziehende.

Gegenstand der Förderung (Förderobjekt) ist der Erwerb, die Änderung und die Erweiterung von Wohnraum. Der Wohnraum muss zum maßgeblichen Zeitpunkt älter als 30 Jahre sein.

Die Zuwendungsempfänger müssen mindestens ein Kind haben, welches im maßgeblichen Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es muss sich um ein im ersten Grad zu einem der Partner verwandtes oder von diesem adoptiertes Kind handeln, das im gemeinsamen Haushalt wohnt.

Das Förderobjekt muss von den Zuwendungsempfängern selbst genutzt werden und im Gemeindegebiet des Marktes Wendelstein gelegen sein.

Im Falle des Erwerbs von Wohnraum muss dieser rechtsgeschäftlich erworben werden. Der Erwerb kraft erbrechtlicher Verfügung, Erbvertrag und Schenkung ist nicht förderfähig. Im Falle der Änderung und Erweiterung von Wohnraum muss der Zuwendungsempfänger Eigentümer des Wohnraums sein.

Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Summe der Jahreseinkommen der beiden Kalenderjahre, welche dem maßgeblichen Zeitpunkt vorausgehen,

  • 90.000 Euro bei Alleinerziehenden,
  • 160.000 Euro bei Ehepartnern, Partnern einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Gesetzes über die
    eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht ehelichen Lebensgemeinschaften

übersteigt.


Die Förderung muss von den Zuwendungsempfängern spätestens ein Jahr nach dem maßgeblichen Zeitpunkt schriftlich beantragt werden. Die Antragsformulare des Marktes Wendelstein sind zu verwenden. Dem Antrag sind Nachweise, welche das Vorliegen der Fördervoraussetzungen belegen, beizufügen.

Zuwendungsempfänger können die Förderung nur einmal erhalten (Objektverbrauch). Der Objektverbrauch liegt auch dann vor, wenn nur ein Partner einer Ehe, einer Lebenspartnerschaft oder einer Lebensgemeinschaft die Förderung bereits einmal erhalten hat.

Begriffsbestimmungen:

Wohnraum ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich geeignet ist.

Maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne dieser Richtlinie ist

  • im Falle des Erwerbs von Wohnraum das Datum der notariellen Beurkundung des Erwerbsvertrages,
  • im Falle der Änderung und der Erweiterung von Wohnraum das Datum des Eingangs der Anzeige gemäß Art. 78 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung bei der Bauaufsichtsbehörde, bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 57 der Bayerischen Bauordnung die Abnahme durch den Markt Wendelstein,
  • in den Fällen in denen ein weiteres Kind geboren wird, bzw. zum maßgeblichen Zeitpunkt noch kein Kind vorhanden war das Geburtsdatum des Kindes.

Jahreseinkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz.

Die Zuwendung beträgt 3.000 Euro.

Die Zuwendung erhöht sich für jedes Kind um 3.000 Euro.

Sofern innerhalb von sechs Jahren nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ein weiteres Kind (im ersten Grad verwandtes oder adoptiertes Kind, das im gemeinsamen Haushalt lebt) geboren wird und im Übrigen die Fördervoraussetzungen nach dieser Richtlinie vorliegen, wird hierfür ebenfalls eine Zuwendung in Höhe von 3.000 Euro für das Kind gewährt. Gleiches gilt, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt noch kein Kind vorhanden war. In diesem Fall wird auch eine Grundzuwendung von 3.000 Euro gewährt.

Die Grundzuwendung und die Zuwendung für jedes Kind gilt entsprechend auch für Zuwendungsempfänger der Richtlinie vom 26.09.2013, wenn der maßgebliche Zeitraum für Neubau, Änderung, Erweiterung oder Erwerb von Wohnraum vor dem 01.01.2020 liegt und im Übrigen die Fördervoraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllt werden.

Der Markt Wendelstein gewährt nach dieser Richtlinie eine Wohnraumförderung als freiwillige Aufgabe. Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass der Marktgemeinderat für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Die Förderung wird auf das angegebene Bankkonto überwiesen, eine Barauszahlung erfolgt nicht.

Online Antrag

Antrag zum Download

Sie können die Anträge zudem hier als PDF downloaden

Wohnraumförderung Grundantrag

Folgeantrag - Geburt eines weiteren Kindes

Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag samt den erforderlichen Nachweisen (Rechnung etc.) können Sie auch per Mail info(@)wendelstein.de, über das Sichere Kontaktformular des Bayernportals oder per Post an den Markt Wendelstein, Schwabacher Str. 8, 90530 Wendelstein übermitteln.

Ansprechpartner

Bauverwaltung