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Straßenreinigung
Die durch Verordnung geregelte Straßenreinigungspflicht der Anlieger wird in einem zweiwöchigen Rhythmus durch ein Straßenreinigungsunternehmen übernommen. Ausgenommen sind Straßen, die von den Kehrfahrzeugen nicht befahren werden können.
Die Besitzer von Fahrzeugen aller Art einschließlich der Anhänger und Wohnwagen werden gebeten, an diesen Tagen ihre Fahrzeuge nicht am Fahrbahnrand sondern auf öffentlichen Parkplätzen, in Parkbuchten oder auf dem eigenen Grundstück abzustellen, um eine bestmögliche Reinigung zu erzielen.
Vor allem in schmalen Straßen kann es passieren, dass das Reinigungsfahrzeug an einem abgestellten Fahrzeug nicht mehr vorbeifahren kann und die Reinigung deshalb für den gesamten Straßenzug entfallen muss.
Die Straßenreinigungsgebühr wird nach der an die öffentliche Fahrbahnfläche angrenzende Grundstückslänge ermittelt. Die Jahresgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge 1,12 €.
Bei nachteiligen Witterungsverhältnissen (z. B. stark anhaltender Regen) entfällt die Straßenreinigung ersatzlos.
Bitte beachten:
Seit 2023 übernimmt die Straßenreinigung die Firma Hofmann aus Büchenbach. Aufgrund des Dienstleisterwechsels ergeben sich Änderungen bei der Einteilung der Kehrgebiete.
Im 14-tägigen Rhythmus:
Montags: in Wendelstein und Raubersried
Dienstags: in Großschwarzenlohe, Kleinschwarzenlohe, Neuses, Röthenbach und Sperberslohe
Achtung: Statt Di, 15.08. findet die Straßenreinigung bereits am Mo,14.08. statt!
Ansprechpartner: Umwelt, Nachhaltigkeit & Verkehr
siehe: Satzungen & Verordnungen