Vorkaufsrecht
Gemäß den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuches steht dem Markt Wendelstein zur Sicherung und Verwirklichung seiner Bauleitplanung ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Eine Ausübung ist u.a. dann möglich, wenn das betreffende Grundstück in einem Bebauungsplan für öffentliche Zwecke (z. B. Straßen, Grünflächen) benötigt wird. Der Abschluss eines Grundstücksveräußerungsvertrags ist dem Markt Wendelstein unverzüglich vom Veräußerer mitzuteilen; üblicherweise wird dies vom Notariat übernommen. Der Markt Wendelstein kann innerhalb von zwei Monaten durch eine Erklärung sein Vorkaufsrecht ausüben. In der Regel wird von dem Vorkaufsrecht jedoch kein Gebrauch gemacht und ein sogenanntes Negativzeugnis ausgestellt.