Pflanzenüberhang
Grundstückseigentümer sind verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Hecken, Äste, Sträucher und sonstige Pflanzenteile nicht in den öffentlichen Verkehrsraum (dazu gehören auch Geh- und Radwege, Parkbuchten usw.) hineinragen. Vor allem dürfen Verkehrszeichen, Straßenlampen und Straßennamenschilder nicht von überhängenden Ästen verdeckt werden. Der Luftraum über Fahrbahnen und Parkstreifen muss daher in einer lichten Höhe von mindestens 4,50 Meter und über Geh- und Radwegen von mindestes 2,50 Meter bis zur Grundstücksgrenze von Bewuchs freigehalten werden.