Stellplatz
Voraussetzung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist (z.B. bei Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Bürogebäuden, Praxen, Läden, Handwerks- und Industriebetrieben), ist grundsätzlich die Herstellung von Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe. Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze richtet sich nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung vom 30.06.1992. In Ausnahmefällen ist die Möglichkeit der Stellplatzablösung gegeben, wobei der Bauherr die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze gegenüber der Gemeinde übernimmt. Die Kosten betragen im gesamten Gemeindegebiet 5.112,92 Euro je Stellplatz.
siehe: Satzungen & Verordnungen