Der Markt Wendelstein erhebt für das Halten eines Hundes eine jährliche Hundesteuer. Die Rechtsgrundlage ist in der gemeindlichen Hundesteuersatzung aufgrund Art. 3 Kommunalabgabengesetz verankert.
Die Steuerpflicht tritt ein, sobald ein Hund das meldepflichtige Alter von vier Monaten erreicht hat oder wenn ein älterer Hund neu in den Haushalt aufgenommen wird.
Die Anmeldung muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen beim Steueramt erfolgen.
Änderungen bezüglich der Hundehaltung müssen dem Steueramt ebenfalls schriftlich innerhalb von 14 Tagen mitgeteilt werden.
Die Hundesteuer beträgt jährlich den ersten Hund 55,00 €, für den zweiten Hund 110,00 € und für jeden weiteren Hund jeweils 165,00 €. Für Hunde im Sinne der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhund) vom 10.07.1992 (GVBl. S. 268) beträgt die Steuer für den ersten Hund 1.000,00 € und für jeden weiteren Hund 1.200,00 €.
Siehe auch: Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit
Für Jagdhunde mit Brauchbarkeitsprüfung und Hunde in Einöden und Weilern bis zu 100 Einwohner gilt der ermäßigte Steuersatz von 27,50 € im Jahr. Ebenso für Therapiehunde, die eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegte haben und nachweislich für soziale und therapeutische Zwecke eingesetzt werden.
Steuerfrei sind insbesondere die Hunde, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig hilflose Personen unentbehrlich sind.
Formulare siehe: Hundesteuer
Kontakt: steuer@wendelstein.de