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Bürgerservice-Büro und Bücherei am Samstag, 2. Juni geöffnet
Das Bürgerservice-Büro des Marktes Wendelstein im Alten Rathaus und die Gemeindebücherei werden 2012 jeweils einmal im Monat am Samstag (in der Regel am ersten Samstag) von 9 bis 12 Uhr geöffnet haben. Am Samstag, 2. Juni kann dieses besondere Angebot wieder genutzt werden.

Bürgermeister Werner Langhans hat damit eine Anregung, die immer wieder an ihn herangetragen und die auch von vielen Bürgern bei der im Frühjahr über das Mitteilungsblatt durchgeführten Bürgerumfrage als Verbesserung genannt wurde, aufgegriffen.
Nachfolgend sind die weiteren Samstagsöffnungs-Termine (jeweils von 9 bis 12 Uhr) des Bürgerservice-Büros und der Gemeindebücherei aufgelistet:
7. Juli,
4. August,
1. September,
6. Oktober,
3. November und
1. Dezember 2012
Im Bürgerservice-Büro der Marktgemeinde Wendelstein (Telefon 09129/401-211 und 401-212) im Erdgeschoss des Alten Rathaus, Hauptstraße 18, sind an den Samstagen von 9 bis 12 Uhr folgende Dienstleistungen möglich:
- Beantragung von Personalausweisen, Reisepässen, Kinderreisepässen, vorläufigen Personalausweisen und vorläufigen Reisepässen (Hinweise zu Nr.1 beachten)
- Abholen von ausgestellten Personalausweisen und Reisepässen
- Anzeige des Verlustes von Personalausweisen, Kinderreisepässen, Reisepässen sowie vorläufigen Personalausweisen und Reisepässen
- An-, Ab- und Ummeldung des Wohnsitzes (Die Abmeldung eines Wohnsitzes ist nur bei Wegzug ins Ausland erforderlich)
- Meldung des Wechsels im Wohnungsstatus (Haupt- und Nebenwohnung)
- Beantragung von Parkausweisen für Schwerbehinderte
- Abholen von ausgestellten Parkausweisen für Schwerbehinderte
- Beantragung einer Übermittlungssperre von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
- Ausstellung von Melde-, Aufenthalts-, Haushalts- und Lebensbescheinigungen
- Abholen von Schwerbehindertenausweisen
- Ausgabe von Anträgen für Schwerbehindertenausweise
- amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Fotokopien (Hinweise zu Nr.12 beachten)
- Beantragung von Führungszeugnissen
- Entgegennahme und Weiterleitung von Hinweisen, Beschwerden und Anregungen
- Ausgabe von Gelben Säcken
- Ausgabe von kostenlosem Informationsmaterial
- Ausgabe von Antragsvordrucken in Zusammenhang mit der Lohnsteuer- und Einkommensteuererklärung
Hinweise zu Nr.1:
Beachten Sie bitte, dass der Zugriff auf Daten des eigenen Standesamts oder Rückfragen bei anderen Behörden samstags nicht möglich sind. Es wird daher empfohlen, zur Beantragung eines Ausweises/Passes bei
· erstmaliger Ausstellung durch den Markt Wendelstein
· zeitnah erfolgter Eheschließung (auch wenn sie beim Wendelsteiner Standesamt erfolgt ist)
· Namensänderung
· Beantragung im Vorgriff auf eine Eheschließung
eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) oder Bescheinigung zur Namensführung mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bei der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, meistens sofort geklärt werden. Bei Minderjährigen sind u. U. Bescheinigungen oder gerichtliche Dokumente vorzulegen, aus denen Angaben zum elterlichen Sorgerecht hervorgehen. Damit kann die Antragsberechtigung festgestellt werden.
Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall vor der Beantragung telefonisch (401-211, -212, -213, -214 oder -215), wie in Ihrem Fall zu verfahren ist.
Hinweise zu Nr.12:
Nicht alles wird von den Gemeinden beglaubigt. Nicht beglaubigt werden z. B.:
· Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
· Abschriften oder Vervielfältigungen von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Die Beglaubigung erfolgt durch die Standesämter, die den Originaleintrag besitzen.
· Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt.
· Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
· Sonstige sogenannten Unikate wie die Zulassungsbescheinigung — Teil I (Fahrzeugscheine) und Führerscheine
· Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen. Dazu gehören Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts, in Vereins- und Handelsregistersachen und Grundbuchangelegenheiten. Hier empfiehlt sich die Unterschrift von einem Notar beglaubigen zu lassen.
· Unterschriftsbeglaubigungen, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind, sind den Notariaten vorbehalten.
· Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) dürfen nicht beglaubigt werden.
Bitte informieren Sie sich im Zweifelsfall vorher telefonisch unter Tel. 401-117.

